Wenn Sie sich für eine Therapiemaßnahme entscheiden, haben Sie Anspruch auf Übergangsgeld bei einem Rentenversicherungsträger, wenn Sie unmittelbar vor Therapiebeginn Arbeitslohn, Krankengeld oder Arbeitslosengeld I bezogen haben oder selbständig waren und in den letzten 12 Monaten Beiträge zur Rentenversicherung bezahlt haben.
Damit das Übergangsgeld beim Kostenträger rasch berechnet werden kann, sollten Sie bei Bezug von Lohn oder Gehalt dafür sorgen, dass das Verdienstbescheinigungsformular vom Arbeitgeber ausgefüllt und dem Rentenversicherungsträger zugeschickt wird. Bei Bezug von Arbeitslosengeld I müssen Sie sich bei der Agentur für Arbeit abmelden und eine Kopie des Aufhebungsbescheides an den Rentenversicherungsträger senden. Bei Bezug von Krankengeld müssen Sie dafür sorgen, dass die Krankenkasse den Aufnahmetermin in der Fachklinik erfährt und dem Rentenversicherungsträger die notwendigen Daten zur Berechnung des Übergangsgeldes mitteilen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld II müssen Sie der zuständigen ARGE bzw. dem Jobcenter den Aufnahmetermin mitteilen. Sie erhalten in der Regel weiterhin das Arbeitslosengeld II von der ARGE. Wichtig ist, dass Sie die Kontonummer angegeben, damit die Überweisung erfolgen kann.
Liegen alle Unterlagen beim Rentenversicherungsträger vor, kommt ca. 4 Wochen nach Therapiebeginn das erste Übergangsgeld. Deshalb ist es wichtig für diese Zeit Ihre laufenden Verpflichtungen (Miete usw.) sicherzustellen und entsprechend Geld mitzunehmen.
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