Fachklinik Wilhelmsheim  
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§ 35 BtmG

§ 35 BtmG: Im Rahmen des Betäubungsmittelrechtes gibt der Staat Straftätern die Möglichkeit, Strafhaft durch Therapie zu ersetzen. Voraussetzung für die Anwendung der § 34ff. BtmG ist, dass eine Betäubungsmittelabhängigkeit vorliegt und die Tat im Zusammenhang mit dieser Abhängigkeit gesehen wird. Wird dies vom Gericht so festgestellt, kann ein Strafrest oder die gesamte Strafe gegen die Auflage, an einer therapeutischen Maßnahme teilzunehmen, ausgesetzt werden. Verantwortlich für die Aussetzung ist die Strafvollstreckungsbehörde, in der Regel die Staatsanwaltschaft.

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Chefarzt

Dr. med. Werner Kolb

Dr. med. Werner Kolb

Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie,
Rehabilitationswesen

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Tel. +49 7193 52-0
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