Gibt es einen Anspruch auf soziotherapeutische Behandlung für Abhängigkeitskranke?
Ja. Suchtmittelabhängigkeit ist eine Erkrankung. Die gesetzliche Anspruchsgrundlage für eine soziotherapeutische Behandlung ist im Sozialgesetzbuch (SGB) XII unter §§ 53, 54 (Eingliederungshilfe) geregelt. Kostenträger sind die örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe.
Was ist für die Einleitung einer Behandlung nötig?
Für die Beantragung einer Behandlung benötigt der Sozialhilfeträger einen Sozialhilfeantrag, einen so genannten Teilhabe - bzw. Hilfeplan und einen Arztbericht. Im Falle einer gesetzlichen Betreuung die Einwilligung Ihres gesetzlichen Betreuers.
Genaue Informationen erhalten Sie unter den Menüpunkten "Allgemeine Hinweise", "Informationen für Selbstzahler", "Informationen für Zuweiser" und „Was müssen Sie tun“.
Wer kann einen Antrag stellen?
Die Beantragung einer soziotherapeutischen Behandlung erfolgt in der Regel mit Ihnen zusammen durch einen gesetzlichen Betreuer, den Sozialdienst eines Krankenhauses, das Gesundheitsamt oder eine Suchtberatungsstelle. Auch Sie als selbst Betroffener können einen Antrag stellen. In allen Fällen bietet unser für die Aufnahme zuständiger Mitarbeiter, falls gewünscht, Unterstützung an.
Wo muss der Antrag gestellt werden?
Eine soziotherapeutische Behandlung wird in der Regel bei dem örtlichen oder überörtlichen Sozialhilfeträger beantragt, in dessen Zuständigkeitsbereich Sie wohnen oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben. Nach Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und des beantragten Hilfebedarfs, der meist im Rahmen einer so genannten Teilhabe- oder Hilfeplankonferenz erfolgt, erhalten Sie eine Kostenzusage, in der Ihnen die soziotherapeutische Behandlungseinrichtung und die Dauer der Maßnahme mitgeteilt wird. Die Behandlungseinrichtung wird gleichzeitig informiert.
Genaue Informationen erhalten Sie unter den Menüpunkten "Allgemeine Hinweise", "Informationen für Selbstzahler", "Informationen für Zuweiser" und „Was müssen Sie tun“.
Können Sie Einfluss auf den Ort der Behandlung nehmen
Ja. Als Empfänger von Eingliederungshilfen nach dem SGB XII haben Sie ein Wunsch- und Wahlrecht und können eine soziotherapeutische Behandlungseinrichtung Ihrer Wahl vorschlagen. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist in § 9 SGB I in Verbindung mit § 2 SGB I festgeschrieben.
Wann beginnt die Behandlung?
Nach Eingang der Kostenzusage erhalten Sie oder gegebenenfalls Ihr gesetzlicher Betreuer von der soziotherapeutischen Einrichtung einen konkreten Aufnahmetermin.
Die Behandlung muss suchtmittelfrei angetreten werden. Sollte eine Entgiftung in einem Krankenhaus notwendig sein, sollten Sie diese rechtzeitig vorher einplanen.
Kann man eine Behandlung auch selbst bezahlen?
Ja. Überschreiten Ihre Vermögensverhältnisse einen gesetzlich festgelegten Betrag, kann ihr Vermögen oder ein Teil ihrer Einkünfte zur Finanzierung der Behandlung eingesetzt werden.
Ansprechpartner
Sollten Sie sich für eine Betreuung durch das soziotherapeutische Zentrum Haus Werth interessieren nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf (Frau Elke Bliß Tel. +49 203 31763-10 oder Frau Corina Coling Tel. +49 203 31763-11). Wir können dann Fragen telefonisch beantworten oder einen Termin für ein Informationsgespräch vereinbaren.