Fachklinik Tönisstein  
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§ 35 BtmG

§ 35 BtmG: Im Rahmen des Betäubungsmittelrechtes gibt der Staat Straftätern die Möglichkeit, Strafhaft durch Therapie zu ersetzen. Voraussetzung für die Anwendung der § 34ff. BtmG ist, dass eine Betäubungsmittelabhängigkeit vorliegt und die Tat im Zusammenhang mit dieser Abhängigkeit gesehen wird. Wird dies vom Gericht so festgestellt, kann ein Strafrest oder die gesamte Strafe gegen die Auflage, an einer therapeutischen Maßnahme teilzunehmen, ausgesetzt werden. Verantwortlich für die Aussetzung ist die Strafvollstreckungsbehörde, in der Regel die Staatsanwaltschaft.

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Chefarzt

Dr. med. Hubert C. Buschmann

Dr. med. Hubert C. Buschmann

Facharzt für Neurologie
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie

Kontakt:

Tel. +49 2641 914-0
Fax +49 2641 914-201
E-Mail toenisstein@ahg.de


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AHG Klinik Tönisstein
Hochstraße 25
53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler