Ja. Suchtmittelabhängigkeit ist eine Erkrankung. Die gesetzliche Anspruchsgrundlage für eine soziotherapeutische Behandlung ist im Sozialgesetzbuch (SGB) XII unter §§ 53, 54 (Eingliederungshilfe) geregelt. Kostenträger sind die örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe.
Für die Beantragung einer Behandlung benötigt der Sozialhilfeträger einen Sozialhilfeantrag, einen so genannten Teilhabe - bzw. Hilfeplan und einen Arztbericht. Im Falle einer gesetzlichen Betreuung die Einwilligung Ihres gesetzlichen Betreuers.
Genaue Informationen erhalten Sie unter den Menüpunkten "Informationen für Zuweiser", "Informationen für Betroffene", "Informationen für Angehörige" und "Was müssen Sie tun".
Die Beantragung einer soziotherapeutischen Behandlung erfolgt in der Regel mit Ihnen zusammen durch einen gesetzlichen Betreuer, den Sozialdienst eines Krankenhauses, das Gesundheitsamt oder eine Suchtberatungsstelle. Auch Sie als selbst Betroffener können einen Antrag stellen. In allen Fällen bietet unser für die Aufnahme zuständiger Mitarbeiter, falls gewünscht, Unterstützung an.
Eine soziotherapeutische Behandlung wird in der Regel bei dem örtlichen oder überörtlichen Sozialhilfeträger beantragt, in dessen Zuständigkeitsbereich Sie wohnen oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben. Nach Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und des beantragten Hilfebedarfs, der meist im Rahmen einer so genannten Teilhabe- oder Hilfeplankonferenz erfolgt, erhalten Sie eine Kostenzusage, in der Ihnen die soziotherapeutische Behandlungseinrichtung und die Dauer der Maßnahme mitgeteilt wird. Die Behandlungseinrichtung wird gleichzeitig informiert.
Genaue Informationen erhalten Sie unter den Menüpunkten "Informationen für Zuweiser", "Informationen für Betroffene", "Informationen für Angehörige" und "Was müssen Sie tun".
Ja. Als Empfänger von Eingliederungshilfen nach dem SGB XII haben Sie ein Wunsch- und Wahlrecht und können eine soziotherapeutische Behandlungseinrichtung Ihrer Wahl vorschlagen. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist in § 9 SGB I in Verbindung mit § 2 SGB I festgeschrieben.
Nach Eingang der Kostenzusage erhalten Sie oder gegebenenfalls Ihr gesetzlicher Betreuer von der soziotherapeutischen Einrichtung einen konkreten Aufnahmetermin.
Die Behandlung muss suchtmittelfrei angetreten werden. Sollte eine Entgiftung in einem Krankenhaus notwendig sein, sollten Sie diese rechtzeitig vorher einplanen.
Ja. Überschreiten Ihre Vermögensverhältnisse einen gesetzlich festgelegten Betrag, kann ihr Vermögen oder ein Teil ihrer Einkünfte zur Finanzierung der Behandlung eingesetzt werden.
Hier eine kurze Auflistung von Formularen für Rheinland-Pfalz, die Ihnen im Internet zur Verfügung stehen.
Teilhabeplanverfahren Rheinland-Pfalz
Für weitere Fragen steht Ihnen unser Ansprechpartner Herr Rainer Ernst (Diplom-Sozialpädagoge und stellvertretender Leiter des Therapiezentrums) unter der Tel. +49 2625 9302-21, Fax +49 2625 9302-11 oder e-mail: rernst@ahg.de gerne zur Verfügung.
Diplom-Psychologin, Psychologische Psychotherapeutin
Supervisorin
Tel. +49 2625 9302-0
Fax +49 2625 9302-11
E-Mail bassenheim@ahg.de
Adresse:
AHG Therapiezentrum Bassenheim
Hospitalstraße 16
56220 Bassenheim