Klinik Schweriner See  
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§ 35 BtmG

§ 35 BtmG: Im Rahmen des Betäubungsmittelrechtes gibt der Staat Straftätern die Möglichkeit, Strafhaft durch Therapie zu ersetzen. Voraussetzung für die Anwendung der § 34ff. BtmG ist, dass eine Betäubungsmittelabhängigkeit vorliegt und die Tat im Zusammenhang mit dieser Abhängigkeit gesehen wird. Wird dies vom Gericht so festgestellt, kann ein Strafrest oder die gesamte Strafe gegen die Auflage, an einer therapeutischen Maßnahme teilzunehmen, ausgesetzt werden. Verantwortlich für die Aussetzung ist die Strafvollstreckungsbehörde, in der Regel die Staatsanwaltschaft.

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Chefarzt

Chefarzt Dr. med. Thomas Fischer

Dr. med. Thomas Fischer

Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie, Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Sozialmedizin

Spezialisierung:

Angst und Depressionen
Persönlichkeitsstörungen
Gruppenprozesse
Stoffungebundene Abhängigkeit
Abhängigkeitserkrankungen

Kontakt:

Tel. +49 3867 900-0
Fax +49 3867 900-100
E-Mail fkschwerin@ahg.de


Adresse:
AHG Klinik Schweriner See
Klinik für Psychosomatische Medizin, Psychotherapie und Suchtmedizin
Am See 4
19069 Lübstorf