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Informationen zum SGB IX

Informationen zum SGB IX

Das SGB IX ist am 01.07.2001 in Kraft getreten. Zentrales Anliegen des Gesetzes ist es, die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe von behinderten und von Behinderung bedrohten Menschen am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Teilhabe soll mit medizinischen, beruflichen und sozialen Leistungen erreicht werden und zwar schnell, wirkungsvoll, wirtschaftlich und nachhaltig.

Ein wichtiger Stellenwert kommt in diesem Zusammenhang den Leistungen zur Rehabilitation zu, die überwiegend von den Rentenversicherungsträgern (ggf. von Krankenkassen, Unfallversicherungen, Sozialhilfe etc.) getragen werden. Ihr Ziel ist es, eine durch gesundheitliche Beeinträchtigungen hervorgerufene erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit abzuwenden oder, wenn die Erwerbsfähigkeit bereits gemindert ist, sie wesentlich zu bessern oder wiederherzustellen. Nach dem Grundsatz "Reha vor Rente" haben die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bzw. zur Teilhabe am Arbeitsleben (früher: berufliche Rehabilitation) Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Rehabilitationsmaßnahmen nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind.

Durch die Einführung eines erweiterten Wunsch- und Wahlrechts des Leistungsberechtigten wird dem Selbstbestimmungsrecht des Versicherten Rechnung getragen. So wird bei der Auswahl und Ausführung der Leistungen zur Teilhabe berechtigten Wünschen entsprochen und auf persönliche und familiäre Bedürfnisse und Gegebenheiten Rücksicht genommen.

Der schnellere Zugang zu Rehabilitationsleistungen wird durch ein neues, auf Beschleunigung gerichtetes Verfahren der Zuständigkeitsklärung erzielt. Das neue Verfahren koppelt die Entscheidung und Leistungsgewährung der Rehabilitationsträger an den Ablauf eng gesetzter Fristen. Der zuerst angegangene Rehabilitationsträger ist deshalb verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen festzustellen, ob er für die Leistungen zuständig ist.

Zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs bieten die Rentenversicherungsträger die Möglichkeit an, durch einen Befundbericht des behandelnden Arztes die Notwendigkeit einer Rehabilitation festzustellen. Da fast alle Antragsteller über einen behandelnden Arzt verfügen, wird dieser Weg von der überwiegenden Zahl der Antragsteller gewählt.

Ein wesentliches Ziel des SGB IX ist die Verbesserung von Auskunft und Beratung im Bereich der Rehabilitation. Zur Erreichung dieses Zieles sieht das Gesetz die Einrichtung gemeinsamer Servicestellen der Rehabilitationsträger in allen Landkreisen und kreisfreien Städten vor. Das bedeutet, dass jeder Rehabilitand bei den Servicestellen mit seinem Anliegen sofort an der richtigen Stelle ist und beraten wird.

Damit jeder Rehabilitand die Leistungen in der Form erhält, die seinen persönlichen und beruflichen Bedürfnissen und dem Ziel der Wiedereingliederung in das Erwerbsleben gerecht wird, sind flexible Rehabilitationsangebote notwendig. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber auch die ambulante (ganztägig ambulante) Rehabilitation stärker im Gesetz berücksichtigt. Sie wird den stationären Rehabilitationsleistungen gleichgestellt mit der Folge, dass der Rehabilitand nun auch während der ambulanten Rehabilitation das zum Lebensunterhalt notwendige Übergangsgeld erhalten kann. Gleichzeitig wird der Arbeitgeber durch Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes auch bei einer ambulanten Rehabilitation zur Fortzahlung des Entgelts verpflichtet.

(auszugsweise übernommene Passagen eines Textes der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Berlin, 2002 )

 



Weitere Informationen

Chefärztin

Chefärztin Dr. med. Dipl. Psych. Heike Hinz

Dr. med. Dipl. Psych. Heike Hinz

Fachärztin für Psychosomatik und Psychotherapie, Fachärztin für Allgemeinmedizin, Zusatztitel Sozialmedizin und Suchtmedizin, Diplom-Psychologin

Kontakt:

Tel. +49 6626 9222-0
Fax +49 6626 9222-129
E-Mail richelsdorf@ahg.de


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