AHG Klinik Richelsdorf  
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§ 35 BtmG

§ 35 BtmG: Im Rahmen des Betäubungsmittelrechtes gibt der Staat Straftätern die Möglichkeit, Strafhaft durch Therapie zu ersetzen. Voraussetzung für die Anwendung der § 34ff. BtmG ist, dass eine Betäubungsmittelabhängigkeit vorliegt und die Tat im Zusammenhang mit dieser Abhängigkeit gesehen wird. Wird dies vom Gericht so festgestellt, kann ein Strafrest oder die gesamte Strafe gegen die Auflage, an einer therapeutischen Maßnahme teilzunehmen, ausgesetzt werden. Verantwortlich für die Aussetzung ist die Strafvollstreckungsbehörde, in der Regel die Staatsanwaltschaft.

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Chefärztin

Chefärztin Dr. med. Dipl. Psych. Heike Hinz

Dr. med. Dipl. Psych. Heike Hinz

Fachärztin für Psychosomatik und Psychotherapie, Fachärztin für Allgemeinmedizin, Zusatztitel Sozialmedizin und Suchtmedizin, Diplom-Psychologin

Kontakt:

Tel. +49 6626 9222-0
Fax +49 6626 9222-129
E-Mail richelsdorf@ahg.de


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AHG Klinik Richelsdorf
Kirchrain 2a
36208 Wildeck-Richelsdorf