Psychosomatische Fachklink Münchwies  
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Wege in die Behandlung

"Der Weg zu uns und damit zu einer wirkungsvollen Behandlung ist ganz einfach: Es gibt klar definierte Schritte für die jeweiligen Indikationen/Behandlungsschwerpunkte. Bitte klicken Sie den für Sie zutreffenden Bereich an."


  • Wege in die Behandlung für Abhängigkeitserkrankungen

    Gibt es einen Anspruch auf eine medizinische Rehabilitation für Abhängigkeitskranke?

    Ja. Suchtmittelabhängigkeit ist eine Erkrankung. Versicherte der Rentenversicherung und der gesetzlichen Krankenversicherung haben deshalb Anspruch auf eine Behandlung, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Alle Leistungen der verschiedenen Facheinrichtungen der AHG (stationäre, ganztägig-ambulante oder ambulant) werden selbstverständlich auch für Selbstzahler angeboten.

     

    Was ist für die Einleitung einer Behandlung nötig?

    Sie brauchen einen Antrag, einen Sozialbericht und einen ärztlicher Befundbericht.

     

    Wer kann einen Antrag stellen?

    Die Beantragung einer medizinischen Rehabilitationsbehandlung für Abhängigkeitserkrankung erfolgt in der Regel mit Ihnen zusammen durch eine Fachambulanz für Suchtkranke oder Suchtberatungsstelle (Caritas, Diakonie, Blaues Kreuz oder andere), einen Kliniksozialdienst, ein Gesundheitsamt oder den betrieblichen Sozialdienst

     

    Wo muss der Antrag gestellt werden?

    Die Entwöhnung wird als medizinische Rehabilitationsbehandlung grundsätzlich (außer bei EU-Rentnern auf Dauer und Altersrentnern) beim entsprechenden Rentenversicherungsträger beantragt. Wenn dieser nicht zuständig ist, leitet er den Antrag automatisch sehr zügig an den nächsten Kostenträger weiter, in der Regel dann an die Krankenkasse. Diese wird erst nach einem Ablehnungsbescheid durch den Rentenversicherer tätig. Nach Prüfung des Antrags bekommen Sie den Bescheid, in dem Ihnen die Klinik und die Dauer der Maßnahme mitgeteilt wird. Die Klinik, in der Ihre Behandlung erfolgen soll, wird gleichzeitig informiert.

     

    Bundesländerspezifische Besonderheiten können bei dieser allgemeinen Beschreibung nicht ausgeschlossen werden. Ihre Rentenversicherung vor Ort wird Sie aber gerne informieren und beraten.

     

    Formulare

    Die unten aufgeführten Anträge werden von der Deutschen Rentenversicherung als Download zur Verfügung gestellt:

    • G100 - Antrag auf Leistungen zur Teilhabe für Versicherte - Rehabilitationsantrag
    • G110 - Anlage auf Leistungen zur Teilhabe für Versicherte - Rehabilitationsantrag

     

    Können Sie Einfluss auf den Ort der Behandlung nehmen?

    Grundsätzlich ja. In Abstimmung mit Ihrem behandelnden Arzt oder Berater können nur Sie persönlich das Ihnen zustehende Wunsch- und Wahlrecht ausüben und eine Klinik Ihrer Wahl vorschlagen. Ob diesem Wunsch entsprochen werden kann, hängt unter anderem davon ab, ob es eine Behandlungsvereinbarung zwischen dem Kostenträger und der jeweiligen Klinik gibt.

     

    Wann beginnt die Behandlung?

    Nach Eingang der Kostenzusage erhalten Sie von der Klinik Ihr Einladungsschreiben mit dem Termin über den Beginn der Behandlung und die für den Therapieantritt notwendigen Informationen. Die Behandlung muss suchtmittelfrei angetreten werden. Sollte eine Entgiftung in einem Akutkrankenhaus notwendig sein, planen Sie diese bitte rechtzeitig ein.

     

    Kann man eine Behandlung auch selbst zahlen?

    Ja. Sollte bei Selbstzahlern die gesetzliche Renten- bzw. Krankenversicherung nicht zuständig sein, muss auf jeden Fall eine mögliche Kostenzusage mit der entsprechenden Beihilfestelle oder privaten Krankenversicherung geklärt werden. Natürlich ist eine Übernahme der Kosten durch die Versicherten selbst immer möglich. Wir informieren Sie gerne, jedoch müssen Sie sich selbst mit der Krankenkasse und der Beihilfestelle in Verbindung setzen.

     

    Welche Regelungen gelten für privatversicherte Patienten?

    Die AHG Klinik Münchwies nimmt Privatversicherte gerne auf. Die Kostenerstattung durch die Private Krankenkasse ist bei der ersten Behandlung auf dem Kulanzweg möglich. Eine für alle privaten Krankenversicherungsunternehmen allgemeingültige und verbindliche Aussage über die generelle Erstattungsfähigkeit und deren Höhe kann leider nicht getroffen werden. Sie müssen aber auch bei einer Erstattung mit einer eigenen Zuzahlung rechnen, da in der Regel nicht generell der Privatpflegesatz erstattet wird. Eine Anzahlung muss vor Aufnahme eingegangen sein. Wir beraten Sie gerne und werden die für Sie beste Lösung finden. Bitte nehmen Sie Kontakt zu unseren Ansprechpartnern auf.

     

    Welche Regelungen gelten für die Beihilfe?

    Die Beihilfeordnung unterscheidet zwischen Krankenhaus – und Sanatoriumsbehandlungen. Eine Aufnahme i.S. einer „Sanatoriumsbehandlung“ ist in unserer Klinik möglich. Vor Antritt der Maßnahme benötigen Sie hierbei jedoch die Anerkennung durch die Beihilfestelle, d.h. eine direkte Einweisung über den behandelnden Arzt ist nicht möglich. Bei weiteren Fragen beraten Sie gerne unsere Ansprechpartner.

     

     

  • Wege in die Behandlung für Psychosomatik

    Gibt es einen Anspruch auf eine medizinische Rehabilitation für psychische/psychosomatische Erkrankungen?

    Ja. Der Gesetzgeber hat die Voraussetzungen geschaffen, dass Menschen, die unter chronischen Erkrankungen leiden oder deren Leistungsfähigkeit im Berufsleben gefährdet ist, so früh wie möglich umfassende Hilfen zur Sicherung ihrer Gesundheit, zumindest aber zur Linderung ihrer Beschwerden erhalten können. Alle Leistungen der verschiedenen Facheinrichtungen der AHG (stationäre, ganztägig-ambulante oder ambulant) werden selbstverständlich auch für Selbstzahler angeboten.

     

    Wer kann einen Antrag stellen?

    Jeder Versicherte kann bei seiner Krankenkasse den Antrag auf die Bewilligung einer Rehabilitationsmaßnahme stellen. Ihr erster Ansprechpartner bei der Antragstellung ist in aller Regel Ihr Hausarzt oder Ihr Facharzt. Aber auch der Werksarzt kann einen solchen Antrag mit Ihnen gemeinsam ausfertigen. Der Weg in das Akutkrankenhaus erfolgt mittels Krankenhauseinweisung. Bei der Rehabilitation ist jedoch ein Antragsverfahren notwendig.  Nach der Antragstellung bei Ihrer Krankenkasse wird entschieden, wer Träger / Bezahler Ihrer Reha-Maßnahme ist: Ihre Krankenkasse oder Ihr Rentenversicherungsträger. Danach erhalten Sie oder Ihr Arzt die entsprechenden Antragsformulare.

     

    Was ist für die Einleitung einer Behandlung nötig?

    Sie brauchen einen Antrag und einen ärztlicher Befundbericht.

     

    An wen richten Sie Ihren Rehabilitationsantrag?

    An die Rentenversicherung, wenn Sie rentenversicherungspflichtig sind - arbeiten oder Arbeit suchen.
    An die Krankenkasse, wenn Sie z.B. als Rentner oder Hausfrau keine Leistungen anderer Kostenträger erhalten.
    An die Unfallversicherung, wenn Ihre Beschwerden Folgen eines Arbeits- oder Verkehrsunfalls sind.
    An die private Krankenversicherung, wenn ein entsprechender Tarif vereinbart wurde.
    An die Beihilfestelle, wenn Sie als Beamter tätig sind und für sich selbst oder ein Familienmitglied medizinisch- therapeutische Hilfe suchen.
    An das zuständige Sozialamt, wenn kein anderer Kostenträger für Sie in Frage kommt.
    An die Kriegsopferfürsorge/ Kriegsopferversorgung, wenn Sie Wehr- oder Zivildienstleistender, Opfer von Gewalttaten oder kriegsversehrt sind.
    Ihr Kostenträger stellt Ihnen das notwendige Antragsformular zur Verfügung.

    Bundesländerspezifische Besonderheiten können bei dieser allgemeinen Beschreibung nicht ausgeschlossen werden. Ihre Rentenversicherung vor Ort wird Sie aber gerne informieren und beraten.

    Die Anträge werden Ihnen von Ihrer Krankenkasse zur Verfügung gestellt

     

    Können Sie Einfluss auf den Ort der Behandlung nehmen?

    Grundsätzlich ja. In Abstimmung mit Ihrem behandelnden Arzt oder Berater können nur Sie persönlich das Ihnen zustehende Wunsch- und Wahlrecht ausüben und eine Klinik Ihrer Wahl vorschlagen. Ob diesem Wunsch entsprochen werden kann, hängt unter anderem davon ab, ob es eine Behandlungsvereinbarung zwischen dem Kostenträger und der jeweiligen Klinik gibt.

     

    Wann beginnt die Behandlung?

    Nach Eingang der Kostenzusage erhalten Sie von der Klinik Ihr Einladungsschreiben mit dem Termin über den Beginn der Behandlung und die für den Therapieantritt notwendigen Informationen.

     

    Muss ich Zuzahlungen leisten?

    Die gesetzliche Zuzahlung ist in den meisten Fällen geringer, als Sie annehmen. Über 50 % der Patienten müssen entweder keine oder nur eine sehr geringe Zuzahlung leisten. Für alle Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, beträgt die gesetzliche Zuzahlung zu stationären Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen 10€/ Tag. Die Zuzahlung ist je nach Maßnahme und zuständigem Kostenträger, für maximal 42 Tage zu entrichten. Es gilt: Beachten Sie bitte die Vorgabe auf dem Bewilligungsbescheid Ihres Kostenträgers. Der persönliche Betreuer der Krankenkasse oder der Sachbearbeiter Ihrer Rentenversicherungsstelle vor Ort kann Ihnen Ihre Fragen zu diesem Thema beantworten. Er wird Ihnen auch helfen, einen Antrag auf teilweise oder vollständige Befreiung von der Zuzahlung zu stellen.

     

    Kann man eine Behandlung auch selbst zahlen?

    Ja. Sollte bei Selbstzahlern die gesetzliche Renten- bzw. Krankenversicherung nicht zuständig sein, muss auf jeden Fall eine mögliche Kostenzusage mit der entsprechenden Beihilfestelle oder privaten Krankenversicherung geklärt werden. Natürlich ist eine Übernahme der Kosten durch die Versicherten selbst immer möglich. Wir informieren Sie gerne, jedoch müssen Sie sich selbst mit der Krankenkasse und der Beihilfestelle in Verbindung setzen.

     

    Welche Regelungen gelten für privatversicherte Patienten?

    Die AHG Klinik Münchwies nimmt Privatversicherte gerne auf.  Beim Versicherungsunternehmen ist vor Beginn der Behandlung eine Leistungszusage zu beantragen. Wenn die Notwendigkeit einer stationären Behandlung den medizinischen Befundberichten zu entnehmen ist, wird in der Regel eine verbindliche Kostenübernahme erteilt. Die private Krankenversicherung unterscheidet zwischen allgemeinen Krankenhäusern und Krankenanstalten, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlungen durchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen (so genannte "gemischte Anstalten"). Daraus ergeben sich für Privatversicherte einige Besonderheiten. Wir beraten Sie gerne und werden die für Sie beste Lösung finden. Bitte nehmen Sie Kontakt zu unseren Ansprechpartnern auf.

     

    Welche Regelungen gelten für die Beihilfe?

    Die Beihilfeordnung unterscheidet zwischen Krankenhaus – und Sanatoriumsbehandlungen. Eine Aufnahme i.S. einer „Sanatoriumsbehandlung“ ist in unserer Klinik möglich. Vor Antritt der Maßnahme benötigen Sie hierbei jedoch die Anerkennung durch die Beihilfestelle, d.h. eine direkte Einweisung über den behandelnden Arzt ist nicht möglich. Bei weiteren Fragen beraten Sie gerne unsere Ansprechpartner.

     

  • Allgemeine Hinweise

    Wann steht Ihnen ein stationäres Heilverfahren zu?

    Der Gesetzgeber hat die Voraussetzungen geschaffen, dass Menschen, die unter chronischen Erkrankungen leiden oder deren Leistungsfähigkeit im Berufsleben gefährdet ist, so früh wie möglich umfassende Hilfen zur Sicherung ihrer Gesundheit, zumindest aber zur Linderung ihrer Beschwerden erhalten können. Statistiken der Deutschen Rentenversicherung Bund weisen nach, dass ein Heilverfahren zwei von drei Patienten vor Frühverrentung oder vorzeitiger Pflegebedürftigkeit bewahrt. Diese Zahlen sprechen für sich und machen Mut.

    Wenn sich bei ärztlichen Untersuchungen und Maßnahmen Hinweise ergeben, dass es sich bei Ihren Beschwerden um eine Suchterkrankung, oder um eine psychische/psychosomatische Erkrankung handelt, kann ein Heilverfahren in unserem Haus sehr viel zu Ihrer Gesundung und zur Veränderung Ihrer Lebensgestaltung beitragen. Ihr erster Ansprechpartner bei der Antragstellungfür eine Rehabilitationsmaßnahme ist in aller Regel Ihr Hausarzt. Aber auch der Arzt und der Soziale Dienst eines Krankenhauses können einen solchen Antrag mit Ihnen gemeinsam ausfertigen. Bei der Einleitung einer Entwöhnungsbehandlung erhalten Sie Unterstützung durch Psychosoziale Beratungsstellen.

  • Informationen für Zuweiser

    Was ist zu beachten, wenn Sie Ihre Patientin / Ihren Patienten einer stationären Behandlung / Rehabilitation der AHG Klinik Münchwies zuweisen möchten?

    Wenn Sie unsicher sind, ob der / die Patient/in unserem Indikationsspektrum zugehörig ist, bietet Ihnen die AHG Klinik Münchwies verschiedene Serviceleistungen an:

    • Informationshefte aus der Reihe "Konzepte", die Sie per Fax anfordern oder - noch einfacher - auf unserer Homepage downloaden können.

    • Telefonische Abklärungen mit unseren Ansprechpartnern, deren Telefonnummern und e-mail-Adressen Sie unserer Homepage entnehmen können.

    • Bei bestimmten Krankheitsbildern (z.B. Anorexia nervosa, Borderline-Persönlichkeitsstörung, Zwang, Psychosen im Intervall) besteht auch die Möglichkeit eines ambulanten Vorgesprächs zur Indikationssicherung und Motivationsförderung.

    Bitte beachten Sie, dass wir kein Krankenhaus der Akutversorgung sind, d.h. eine direkte Einweisung ist nicht möglich. Vor Aufnahme muss eine Kostenzusage des Kostenträgers, ausgestellt auf die AHG Klinik Münchwies, vorliegen. In der Regel sind hierfür die Rentenversicherungsträger oder die Krankenkassen zuständig, bei denen Ihre Patientin / Ihr Patient einen Reha-Antrag stellen muss.

    Hierbei können Sie Ihren Patienten / Ihre Patientin unterstützen durch die Zusammenstellung möglichst umfassender und aktuell aussagekräftiger Unterlagen, die Aufschluss über die vorliegenden Erkrankungen und die Notwendigkeit einer stationären Behandlungsmaßnahme geben.

    Damit der Patient schließlich auch in unserer Klinik aufgenommen werden kann, sollte der einweisende Arzt in seinem Antrag an die Krankenkasse die AHG Klinik Münchwies namentlich als Behandlungsstätte vorschlagen.

    Mit den von Ihnen ausgestellten Befundberichten wenden sich die Patienten an ihre zuständige Krankenkasse zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen. Die Kasse entscheidet, wer die Behandlungskosten in der Rehaklinik zu tragen hat und berät die Patienten über das weitere Vorgehen (z.B. auch Hilfestellung beim Ausfüllen der Formulare).

  • Informationen zum SGB IX

    1. Einleitung

    Nach rund zweijährigen Vorarbeiten unter umfassender Beteiligung aller Interessengruppen ist das SGB IX am 01.07.2001 in Kraft getreten. Gleichzeitig wurde das Rehabilitationsangleichungsgesetz und das Schwerbehindertengesetz, welches als Teil 2 Eingang in das SGB IX gefunden hat, aufgehoben.

    Zentrales Anliegen des Gesetzes ist es, die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe von behinderten und von Behinderung bedrohten Menschen am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Teilhabe soll mit medizinischen, beruflichen und sozialen Leistungen erreicht werden und zwar schnell, wirkungsvoll, wirtschaftlich und nachhaltig.

    Ein wichtiger Stellenwert kommt in diesem Zusammenhang den Leistungen zur Rehabilitation zu, die überwiegend von den Rentenversicherungsträgern (ggf. von Krankenkassen, Unfallversicherungen, Sozialhilfe etc.) getragen werden. Ihr Ziel ist es, eine durch gesundheitliche Beeinträchtigungen hervorgerufene erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit abzuwenden oder, wenn die Erwerbsfähigkeit bereits gemindert ist, sie wesentlich zu bessern oder wiederherzustellen. Nach dem Grundsatz "Reha vor Rente" haben die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bzw. zur Teilhabe am Arbeitsleben (früher: berufliche Rehabilitation) Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Rehabilitationsmaßnahmen nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind.

     

    2. Ziele des SGB IX

    2.1. Mehr Selbstbestimmung

    Durch die Einführung eines erweiterten Wunsch- und Wahlrechts des Leistungsberechtigten wird dem Selbstbestimmungsrecht des Versicherten Rechnung getragen. So wird bei der Auswahl und Ausführung der Leistungen zur Teilhabe berechtigten Wünschen entsprochen und auf persönliche und familiäre Bedürfnisse und Gegebenheiten Rücksicht genommen.

    Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass die Rehabilitanten von ihrem Recht Gebrauch machen und ihre Wünsche insbesondere hinsichtlich des Leistungsortes äußern.

    2.2. Schnellerer Zugang zu Rehabilitationsleistungen

    Der schnellere Zugang zu Rehabilitationsleistungen wird durch ein neues, auf Beschleunigung gerichtetes Verfahren der Zuständigkeitsklärung erzielt, das die bislang im Rehabilitationsangleichungsgesetz getroffenen Vorleistungsregelungen ersetzt. Hiernach war die Rentenversicherung für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und die Arbeitsverwaltung für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vorleistungspflichtig. Das neue Verfahren koppelt die Entscheidung und Leistungsgewährung der Rehabilitationsträger an den Ablauf eng gesetzter Fristen. Der zuerst angegangene Rehabilitationsträger ist deshalb verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen festzustellen, ob er für die Leistungen zuständig ist. Ist er zuständig, hat er grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, ist die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens zu treffen, wobei dem Sachverständigen zur Erstellung des Gutachtens ebenfalls eine Frist von zwei Wochen eingeräumt wird. Ist die Zuständigkeitsklärung von der Prüfung der Ursache der Behinderung (z.B. bei Berufskrankheiten) abhängig und ist diese nicht innerhalb der Frist möglich, hat die unverzügliche Antragsweitergabe an den Rehabilitationsträger zu erfolgen, der die Leistung ohne Prüfung der Ursache der Behinderung erbringt.

    Des Weiteren ist eine Regelung zur Erstattung selbst beschaffter Leistungen aufgenommen worden. Kann der zuständige Rehabilitationsträger die Leistung trotz Fristsetzung nicht rechtzeitig erbringen, ermöglicht das SGB IX den Leistungsberechtigten sich diese Leistung selbst zu beschaffen. Der zuständige Rehabilitationsträger ist unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erstattung der Aufwendungen verpflichtet.

    2.3. Einbeziehung der behandelnden Ärzte und Betriebsärzte

    Die Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs kann durch einen Befundbericht des behandelnden Arztes erfolgen. Auch Krankenhausärzte können entsprechende Empfehlungen abgeben. Hierdurch entfällt das Erfordernis einer zeitaufwendigen Untersuchung durch einen Gutachter. Da fast alle Antragsteller über einen behandelnden Arzt verfügen, wird dieser Weg von der überwiegenden Zahl der Antragsteller gewählt. Von der Deutschen Rentenversicherung Bund können deshalb rd. 93% der Anträge auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation aufgrund eines Befundberichtes entschieden werden. Das bedeutet im Ergebnis eine zeitnahe und sachgerechte Entscheidung. Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellt den Ärzten auf ihrer Internet-Homepage spezielle Informationen zu diesem Procedere und einen ausfüllbaren Befundbericht zur Verfügung.

    2.4. Verbesserte Beratungsangebote

    Ein wesentliches Ziel des SGB IX ist die Verbesserung von Auskunft und Beratung im Bereich der Rehabilitation. Zur Erreichung dieses Zieles sieht das Gesetz die Einrichtung gemeinsamer Servicestellender Rehabilitationsträger in allen Landkreisen und kreisfreien Städten vor. In den Servicestellen sollen behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen über alle für sie in Betracht kommenden Rehabilitationsleistungen trägerübergreifend beraten und in ihrem Anliegen auf unverzügliche Leistungserbringung unterstützt werden. Das bedeutet, dass jeder Rehabilitand bei den Servicestellen mit seinem Anliegen sofort an der richtigen Stelle ist und beraten wird. Eine erforderlich werdende Kontaktaufnahme mit anderen Rehabilitationsträgern zur verbindlichen Zuständigkeitsklärung erfolgt durch die Servicestellen.

    2.5. Individuelle und flexible Rehabilitationsangebote

    Damit jeder Rehabilitand die Leistungen in der Form erhält, die seinen persönlichen und beruflichen Bedürfnissen und dem Ziel der Wiedereingliederung in das Erwerbsleben gerecht wird, sind flexible Rehabilitationsangebote notwendig. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber auch die ambulante (teilstationäre) Rehabilitation stärker im Gesetz berücksichtigt. Sie wird den stationären Rehabilitationsleistungen gleichgestellt mit der Folge, dass der Rehabilitand nun auch während der ambulanten Rehabilitation das zum Lebensunterhalt notwendige Übergangsgeld erhalten kann. Gleichzeitig wird der Arbeitgeber durch Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes auch bei einer ambulanten Rehabilitation zur Fortzahlung des Entgelts verpflichtet.

    Das Anforderungsprofil der ambulanten Rehabilitation orientiert sich an Ganzheitlichkeit, Interdisziplinarität und qualifizierten, indikationsspezifischen Konzepten, ähnlich wie es im stationären Bereich der Fall ist. Die Frage welche Form der Leistung angezeigt ist, muss jeweils im Einzelfall entschieden werden.

    3. Neue Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

    3.1. Integrationsfachdienste (IFD)

    In Angleichung an das Schwerbehindertenrecht ist die Möglichkeit der Inanspruchnahme von IFD auch in das SGB IX aufgenommen worden. Die Aufgaben der IFD bestehen darin, Personen deren Eingliederung in das Erwerbsleben auf besondere Schwierigkeiten stößt, in den verschieden Phasen der Eingliederung zu beraten und zu unterstützen sowie einem Arbeitgeber ausführliche Informationen, Beratung und Hilfe anzubieten.

    3.2. Überbrückungsgeld

    Das Überbrückungsgeld ist eine neue, eigenständige Leistungsform, mit der die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben gefördert werden kann. Der Gesetzgeber hat das bisher ausdrücklich im Recht der Arbeitsverwaltung vorgesehene Überbrückungsgeld als Leistungsmöglichkeit unter anderem auch für die Rentenversicherung übertragen. Die Höhe der Leistung richtet sich nach dem Arbeitslosengeld oder der Arbeitslosenhilfe, die der Leistungsberechtigte entweder zuletzt bezogen hat oder hätte beziehen können. Das Überbrückungsgeld wird für die Dauer von sechs Monaten gezahlt.

    3.3. Leistungen an Arbeitgeber

    Bei der Berechnung der Eingliederungszuschüsse wird nunmehr auch der Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag berücksichtigt. Hier erfolgt in soweit eine Harmonisierung mit den Vorschriften der Arbeitsverwaltung. Zuschüsse zum Arbeitsentgelt sollen die Bereitschaft von Arbeitgebern wecken, Behinderten einen dauerhaften Arbeitsplatz zu bieten.

    4. Fazit

    Das SGB IX reflektiert die gestiegene Bedeutung der Rehabilitation und das gemeinsame Bemühen aller Beteiligten, das Rehabilitationssystem konzeptionell weiterzuentwickeln und zu verbessern. Die Rahmenbedingungen vom Gesetzgeber für mehr Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe von behinderten und von Behinderung bedrohten Menschen am Leben in der Gesellschaft sind geschaffen worden. Nun liegt es an allen Beteiligten, die Ziele des SGB IX zügig und konstruktiv umzusetzen.

    (Gekürzte Version eines Textes der Deutschen Rentenversicherung Bund, Berlin, 2002 )

  • Informationen für Patienten/innen

    An wen richten Sie Ihren Rehabilitationsantrag?

    An die Rentenversicherung, wenn Sie rentenversicherungspflichtig sind - arbeiten oder Arbeit suchen.
    An die Krankenkasse, wenn Sie z.B. als Rentner oder Hausfrau keine Leistungen anderer Kostenträger erhalten.
    An die Unfallversicherung, wenn Ihre Beschwerden Folgen eines Arbeits- oder Verkehrsunfalls sind.
    An die private Krankenversicherung, wenn ein entsprechender Tarif vereinbart wurde.
    An die Beihilfestelle, wenn Sie als Beamter tätig sind und für sich selbst oder ein Familienmitglied medizinisch- therapeutische Hilfe suchen.
    An das zuständige Sozialamt, wenn kein anderer Kostenträger für Sie in Frage kommt.
    An die Kriegsopferfürsorge/ Kriegsopferversorgung, wenn Sie Wehr- oder Zivildienstleistender, Opfer von Gewalttaten oder kriegsversehrt sind.
    Ihr Kostenträger stellt Ihnen das notwendige Antragsformular zur Verfügung.

     

    Welchen Nutzen hat eine stationäre Heilbehandlung für Sie?

    Wenn Sie, unterstützt durch Ihren Arzt, einen Psychotherapeuten oder eine Psychosoziale Beratungsstelle schon Möglichkeiten zur Beeinflussung Ihrer Probleme und zur Linderung Ihrer Beschwerden entdeckt haben und diese aktiv erproben oder vertiefen wollen, können wir Ihnen dafür die geeigneten Maßnahmen anbieten. Durch sie kann die ambulante Behandlung ergänzt und intensiviert werden.
    Unseren Klinikprospekt, der die therapeutischen Maßnahmen näher beschreibt, schicken wir Ihnen gerne zu.
    Zeigen Sie Ihrem ärztlichen oder psychologischen Behandler unseren Prospekt. Gemeinsam sollten Sie den Nutzen eines stationären Aufenthaltes möglichen Bedenken vor Arbeitsplatzverlust oder Ängsten vor einer fremden Umgebung gegenüber stellen.
    Solche Bedenken oder auch Fragen zur Versorgung Ihrer Familienangehörigen können Sie überdies mit den Mitarbeitern- der  verschiedenen Beratungsstellen an Ihrem Wohnort

    • der Servicestellen der Rentenversicherungsträger,

    • Ihrer Krankenkasse,

    • des Amtes für soziale Angelegenheiten ansprechen.

     

    Medizinische Unterlagen:

    Es ist wichtig, dass Ihre Behandlungsunterlagen möglichst vollständig zusammengetragen und zunächst den ärztlichen Diensten der Kostenträger zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden. Diese Unterlagen sind Grundlage für die Bewilligung eines Heilverfahrens. Ob eine Rehabilitationsmaßnahme genehmigt wird, hängt entscheidend von den Stellungnahmen Ihrer behandelnden Ärzte ab. Auch Ihr Betriebsarzt kann ggf. eine solche Empfehlung aussprechen.  Weiter kann eine medizinische Begründung Ihres Rehabilitationsantrages auch durch einen Gutachter Ihrer Rentenversicherung erfolgen.

     

    Die ärztliche Begründung des Antrags auf ein medizinisches Heilverfahren:

    Hier einige Formulierungsbeispiele, die in einem Bewilligungsverfahren Gewicht haben:

    "... es ist davon auszugehen, dass durch ein Heilverfahren die schon länger geminderte Leistungsfähigkeit wieder aufgebaut und die Erwerbsfähigkeit damit gesichert werden kann."

    "...nach dem letzten Heilverfahren war eine gute psychophysische Stabilisierung gegeben, die derzeit krisenhaft einbricht. Eine (vorzeitige) Wiederholung des Heilverfahrens ist im Hinblick auf die Arbeitsplatzsicherung dringend angezeigt und bei der gegebenen Motivation des Patienten/der Patientin auch erfolgversprechend."

    "... die baldige Durchführung des Heilverfahrens ist dringend angezeigt wegen
    - schon langer Arbeitsunfähigkeit
    - einer sonst zu erwartenden Chronifizierung des Beschwerdebildes
    - ungenügender und/oder ausgeschöpfter Therapiemöglichkeiten im Wohnortbereich..."

    Wenn Sie sich für unsere Klinik entschieden haben, teilen Sie diesen Wunsch Ihrem Kostenträger mit. Dieser ist nach den Vorgaben des Sozialgesetzbuches IX verpflichtet, Ihre Wünsche zu berücksichtigen.
    Manchmal werden Patienten nach der Antragstellung auch zum Medizinischen Dienst der Krankenkassen eingeladen, oder es wird Ihnen ein Untersuchungstermin bei einem Gutachter der Rentenversicherung mitgeteilt. Hier wird die Notwendigkeit einer stationären Maßnahme noch einmal geprüft.

     

    Zum Schluss noch einige Anmerkungen zu den Kosten:

    Die Gesundheit ist ein kostbares Gut. Für ihre Erhaltung lohnt es sich in jedem Fall, auch eigene Finanzmittel einzusetzen. Die gesetzliche Zuzahlung ist in den meisten Fällen geringer, als Sie annehmen. Über 50 % der Patienten müssen entweder keine oder nur eine sehr geringe Zuzahlung leisten. Für alle Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, beträgt die gesetzliche Zuzahlung zu stationären Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen 10€/ Tag. Die Zuzahlung ist je nach Maßnahme und zuständigem Kostenträger, für maximal 42 Tage zu entrichten. Es gilt: Beachten Sie bitte die Vorgabe auf dem Bewilligungsbescheid Ihres Kostenträgers.
    Der persönliche Betreuer der Krankenkasse oder der Sachbearbeiter Ihrer Rentenversicherungsstelle vor Ort kann Ihnen Ihre Fragen zu diesem Thema beantworten. Er wird Ihnen auch helfen, einen Antrag auf teilweise oder vollständige Befreiung von der Zuzahlung zu stellen.

Weitere Informationen

Chefärztin

Dr. med. Monika Vogelgesang

Dr. med. Monika Vogelgesang

Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Fachärztin für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie

Spezialisierung:

Alkohol- und Medikamentenabhängigkeit, Essstörungen, Persönlichkeitsstörungen, Angststörungen inklusive Traumafolgen, Depressionen, geschlechtsspezifische Vorgehensweisen insbesondere pathologisches Glücksspielen bei Frauen, Pathologischer PC-/ Internet-Gebrauch (Computersucht)

Kontakt:

Tel. +49 6858 691-0 (Festnetz)
Fax +49 6858 691-420
E-Mail muenchwies@ahg.de


Adresse:
AHG Klinik Münchwies
Turmstraße 50-58
66540 Neunkirchen