Klinik am Hardberg  
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Wege in die Behandlung

"Der Weg zu uns und damit zu einer wirkungsvollen Behandlung ist ganz einfach: Es gibt klar definierte Schritte für die jeweiligen Indikationen/Behandlungsschwerpunkte. Bitte klicken Sie den für Sie zutreffenden Bereich an."


  • Wege in die Behandlung für Abhängigkeitserkrankungen

    Gibt es einen Anspruch auf eine medizinische Rehabilitation für Abhängigkeitskranke?

    Ja. Suchtmittelabhängigkeit ist eine Erkrankung. Versicherte der Rentenversicherung und der gesetzlichen Krankenversicherung haben deshalb Anspruch auf eine Behandlung, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Alle Leistungen der verschiedenen Facheinrichtungen der AHG (stationäre, ganztägig-ambulante oder ambulant) werden selbstverständlich auch für Selbstzahler angeboten.

     

    Was ist für die Einleitung einer Behandlung nötig?

    Sie brauchen einen Antrag, einen Sozialbericht und einen ärztlicher Befundbericht.

     

    Wer kann einen Antrag stellen?

    Die Beantragung einer medizinischen Rehabilitationsbehandlung für Abhängigkeitserkrankung erfolgt in der Regel mit Ihnen zusammen durch eine Fachambulanz für Suchtkranke oder Suchtberatungsstelle (Caritas, Diakonie, Blaues Kreuz oder andere), einen Kliniksozialdienst, ein Gesundheitsamt oder den betrieblichen Sozialdienst

     

    Wo muss der Antrag gestellt werden?

    Die Entwöhnung wird als medizinische Rehabilitationsbehandlung grundsätzlich (außer bei EU-Rentnern auf Dauer und Altersrentnern) beim entsprechenden Rentenversicherungsträger beantragt. Wenn dieser nicht zuständig ist, leitet er den Antrag automatisch sehr zügig an den nächsten Kostenträger weiter, in der Regel dann an die Krankenkasse. Diese wird erst nach einem Ablehnungsbescheid durch den Rentenversicherer tätig. Nach Prüfung des Antrags bekommen Sie den Bescheid, in dem Ihnen die Klinik und die Dauer der Maßnahme mitgeteilt wird. Die Klinik, in der Ihre Behandlung erfolgen soll, wird gleichzeitig informiert.

     

    Bundesländerspezifische Besonderheiten können bei dieser allgemeinen Beschreibung nicht ausgeschlossen werden. Ihre Rentenversicherung vor Ort wird Sie aber gerne informieren und beraten.

     

    Formulare

    Die unten aufgeführten Anträge werden von der Deutschen Rentenversicherung als Download zur Verfügung gestellt:

    • G100 - Antrag auf Leistungen zur Teilhabe für Versicherte - Rehabilitationsantrag
    • G110 - Anlage auf Leistungen zur Teilhabe für Versicherte - Rehabilitationsantrag

     

    Können Sie Einfluss auf den Ort der Behandlung nehmen?

    Grundsätzlich ja. In Abstimmung mit Ihrem behandelnden Arzt oder Berater können nur Sie persönlich das Ihnen zustehende Wunsch- und Wahlrecht ausüben und eine Klinik Ihrer Wahl vorschlagen. Ob diesem Wunsch entsprochen werden kann, hängt unter anderem davon ab, ob es eine Behandlungsvereinbarung zwischen dem Kostenträger und der jeweiligen Klinik gibt.

     

    Wann beginnt die Behandlung?

    Nach Eingang der Kostenzusage erhalten Sie von der Klinik Ihr Einladungsschreiben mit dem Termin über den Beginn der Behandlung und die für den Therapieantritt notwendigen Informationen. Die Behandlung muss suchtmittelfrei angetreten werden. Sollte eine Entgiftung in einem Akutkrankenhaus notwendig sein, planen Sie diese bitte rechtzeitig ein.

     

    Kann man eine Behandlung auch selbst zahlen?

    Ja. Sollte bei Selbstzahlern die gesetzliche Renten- bzw. Krankenversicherung nicht zuständig sein, muss auf jeden Fall eine mögliche Kostenzusage mit der entsprechenden Beihilfestelle oder privaten Krankenversicherung geklärt werden. Natürlich ist eine Übernahme der Kosten durch die Versicherten selbst immer möglich. Wir informieren Sie gerne, jedoch müssen Sie sich selbst mit der Krankenkasse und der Beihilfestelle in Verbindung setzen.

     

    Welche Regelungen gelten für privatversicherte Patienten?

    Die AHG Klinik Hardberg nimmt Privatversicherte gerne auf. Die Behandlung ist in der Regel beihilfefähig. Die Kostenerstattung durch die Private Krankenkasse ist bei der ersten Behandlung auf dem Kulanzweg möglich. Eine für alle privaten Krankenversicherungsunternehmen allgemeingültige und verbindliche Aussage über die generelle Erstattungsfähigkeit und deren Höhe kann leider nicht getroffen werden. Sie müssen aber auch bei einer Erstattung mit einer eigenen Zuzahlung rechnen, da in der Regel nicht generell der Privatpflegesatz erstattet wird. Eine Anzahlung muss vor Aufnahme eingegangen sein. Wir beraten Sie gerne und werden die für Sie beste Lösung finden. Bitte nehmen Sie Kontakt zu Frau Benedikt auf.

     

    Welche Regelungen gelten für beihilfeberechtigte Patienten?

    Wenn Sie beihilfeberechtigt sind rechnen Sie direkt mit uns ab und zahlen die Behandlungskosten 14-tägig vor Ort. Die Belege können Sie dann bei Ihrer Beihilfestelle und bei Ihrer privaten Krankenversicherung einreichen. Die Sachlage mit den privaten Krankenversicherern haben wir bereits oben erwähnt. Wir empfehlen Ihnen, sich vorab dort persönlich zu informieren. Bedenken Sie bitte, dass auch bei vorliegender Beihilfeberechtigung ein Teil der Behandlungskosten von Ihnen getragen werden muss. Für weitere Informationen rufen Sie uns einfach an, wir helfen Ihnen gerne weiter.

  • Wege in die Behandlung für Psychosomatik

    Gibt es einen Anspruch auf eine medizinische Rehabilitation für psychische/psychosomatische Erkrankungen?

    Ja. Der Gesetzgeber hat die Voraussetzungen geschaffen, dass Menschen, die unter chronischen Erkrankungen leiden oder deren Leistungsfähigkeit im Berufsleben gefährdet ist, so früh wie möglich umfassende Hilfen zur Sicherung ihrer Gesundheit, zumindest aber zur Linderung ihrer Beschwerden erhalten können. Alle Leistungen der verschiedenen Facheinrichtungen der AHG (stationäre, ganztägig-ambulante oder ambulant) werden selbstverständlich auch für Selbstzahler angeboten.

     

    Wer kann einen Antrag stellen?

    Jeder Versicherte kann bei seiner Krankenkasse den Antrag auf die Bewilligung einer Rehabilitationsmaßnahme stellen. Ihr erster Ansprechpartner bei der Antragstellung ist in aller Regel Ihr Hausarzt oder Ihr Facharzt. Aber auch der Werksarzt kann einen solchen Antrag mit Ihnen gemeinsam ausfertigen. Der Weg in das Akutkrankenhaus erfolgt mittels Krankenhauseinweisung. Bei der Rehabilitation ist jedoch ein Antragsverfahren notwendig.  Nach der Antragstellung bei Ihrer Krankenkasse wird entschieden, wer Träger / Bezahler Ihrer Reha-Maßnahme ist: Ihre Krankenkasse oder Ihr Rentenversicherungsträger. Danach erhalten Sie oder Ihr Arzt die entsprechenden Antragsformulare.

     

    Was ist für die Einleitung einer Behandlung nötig?

    Sie brauchen einen Antrag und einen ärztlicher Befundbericht.

     

    An wen richten Sie Ihren Rehabilitationsantrag?

    An die Rentenversicherung, wenn Sie rentenversicherungspflichtig sind - arbeiten oder Arbeit suchen.
    An die Krankenkasse, wenn Sie z.B. als Rentner oder Hausfrau keine Leistungen anderer Kostenträger erhalten.
    An die Unfallversicherung, wenn Ihre Beschwerden Folgen eines Arbeits- oder Verkehrsunfalls sind.
    An die private Krankenversicherung, wenn ein entsprechender Tarif vereinbart wurde.
    An die Beihilfestelle, wenn Sie als Beamter tätig sind und für sich selbst oder ein Familienmitglied medizinisch- therapeutische Hilfe suchen.
    An das zuständige Sozialamt, wenn kein anderer Kostenträger für Sie in Frage kommt.
    An die Kriegsopferfürsorge/ Kriegsopferversorgung, wenn Sie Wehr- oder Zivildienstleistender, Opfer von Gewalttaten oder kriegsversehrt sind.
    Ihr Kostenträger stellt Ihnen das notwendige Antragsformular zur Verfügung.

    Bundesländerspezifische Besonderheiten können bei dieser allgemeinen Beschreibung nicht ausgeschlossen werden. Ihre Rentenversicherung vor Ort wird Sie aber gerne informieren und beraten.

    Die unten aufgeführten Anträge werden Ihnen von der Krankenkasse zur Verfügung gestellt

    • Muster 60a: Einleitung von Leistungen zur Rehabilitation oder alternativen Angeboten

    • Muster 61: Verordnung von medizinischer Rehabilitation

    Können Sie Einfluss auf den Ort der Behandlung nehmen?

    Grundsätzlich ja. In Abstimmung mit Ihrem behandelnden Arzt oder Berater können nur Sie persönlich das Ihnen zustehende Wunsch- und Wahlrecht ausüben und eine Klinik Ihrer Wahl vorschlagen. Ob diesem Wunsch entsprochen werden kann, hängt unter anderem davon ab, ob es eine Behandlungsvereinbarung zwischen dem Kostenträger und der jeweiligen Klinik gibt.

     

    Wann beginnt die Behandlung?

    Nach Eingang der Kostenzusage erhalten Sie von der Klinik Ihr Einladungsschreiben mit dem Termin über den Beginn der Behandlung und die für den Therapieantritt notwendigen Informationen.

     

    Muss ich Zuzahlungen leisten?

    Die gesetzliche Zuzahlung ist in den meisten Fällen geringer, als Sie annehmen. Über 50 % der Patienten müssen entweder keine oder nur eine sehr geringe Zuzahlung leisten. Für alle Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, beträgt die gesetzliche Zuzahlung zu stationären Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen 10€/ Tag. Die Zuzahlung ist je nach Maßnahme und zuständigem Kostenträger, für maximal 42 Tage zu entrichten. Es gilt: Beachten Sie bitte die Vorgabe auf dem Bewilligungsbescheid Ihres Kostenträgers. Der persönliche Betreuer der Krankenkasse oder der Sachbearbeiter Ihrer Rentenversicherungsstelle vor Ort kann Ihnen Ihre Fragen zu diesem Thema beantworten. Er wird Ihnen auch helfen, einen Antrag auf teilweise oder vollständige Befreiung von der Zuzahlung zu stellen.

     

    Kann man eine Behandlung auch selbst zahlen?

    Ja. Sollte bei Selbstzahlern die gesetzliche Renten- bzw. Krankenversicherung nicht zuständig sein, muss auf jeden Fall eine mögliche Kostenzusage mit der entsprechenden Beihilfestelle oder privaten Krankenversicherung geklärt werden. Natürlich ist eine Übernahme der Kosten durch die Versicherten selbst immer möglich. Wir informieren Sie gerne, jedoch müssen Sie sich selbst mit der Krankenkasse und der Beihilfestelle in Verbindung setzen.

     

    Welche Regelungen gelten für privatversicherte Patienten?

    Die AHG Klinik Hardberg nimmt Privatversicherte gerne auf.  Beim Versicherungsunternehmen ist vor Beginn der Behandlung eine Leistungszusage zu beantragen. Wenn die Notwendigkeit einer stationären Behandlung den medizinischen Befundberichten zu entnehmen ist, wird in der Regel eine verbindliche Kostenübernahme erteilt. Die private Krankenversicherung unterscheidet zwischen allgemeinen Krankenhäusern und Krankenanstalten, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlungen durchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen (so genannte "gemischte Anstalten"). Daraus ergeben sich für Privatversicherte einige Besonderheiten. Wir beraten Sie gerne und werden die für Sie beste Lösung finden. Bitte nehmen Sie Kontakt zu Frau Benedikt auf.

     

    Welche Regelungen gelten für beihilfeberechtigte Patienten?

    Die AHG Klinik Hardberg  ist beihilfefähig. Bei der geplanten stationären Psychotherapie handelt es sich um eine stationäre Krankenhaus-Akutbehandlung im Sinne des Beihilferechtes in einer Spezialklinik für Psychosomatik und Psychotherapie mit flexiblen individuellen Behandlungszeiten und nicht um eine sogenannte klassische Kur oder Sanatoriumsbehandlung. Beihilfeberechtigte müssen zusätzlich und ebenfalls vorab die anteilige Kostenübernahme mit ihrer Beihilfestelle klären. Für weitere Informationen rufen Sie uns einfach an, wir helfen Ihnen gerne weiter.

  • Allgemeine Hinweise

    Die AHG Klinik Hardberg ist eine Rehabilitationseinrichtung nach §111 SGB V.

    Grundsätzlich muss vorher eine Kostenzusage durch die Deutsche Rentenversicherung, die gesetzliche Krankenkasse, die Private Krankenkasse, die Beihilfe oder einen anderen Leistungsträger vorliegen. Eine einfache Einweisung in die Klinik am Hardberg reicht leider  nicht aus.

    Grundsätzlich müssen folgende drei Punkte gewährleistet sein:

    1. Sie als Patientin oder Patient müssen die Behandlung wollen, d.h. wir arbeiten mit selbstmotivierten Menschen.
    2. Ihre Beschwerdesymptomatik kann bei uns behandelt werden. Manchmal ist die Vorgeschichte so vielschichtig. In diesem Fall helfen uns Vorbefunde, der Sozial- oder Eigenbericht und ggf. ein Vorgespräch zur weiteren Klärung weiter
    3. Die Behandlung muss bezahlt werden. Das heisst, dass bei gesetzlich kranken- bzw. rentenversicherten Patienten vor Antritt einer Rehabilitationsmaßnahme beim zuständigen Kostenträger ein Kostenübernahmeantrag gestellt werden muss.

    Nur wenn alle drei Bereiche erfüllt sind, kann es zu einer Aufnahme in der AHG Klinik Hardberg kommen.

    Die Aufnahme erfolgt sowohl als nahtlose Verlegung aus vorbehandelnden Krankenhäusern (z.B. stationäre Entgiftung), als auch aus dem häuslichen Umfeld. Bei Fragen zum Antrags- und Anmeldeverfahren steht unser Aufnahmesekretariat zur Verfügung.

  • Informationen für Zuweiser

    Die Kostenbewilligung für eine Reha-Einrichtung hat einen gewissen Vorlauf.

    Die Beantragung einer Reha-Behandlung in den Psychosomatischen Abteilungen ist abhängig vom Kostenträger: wenn die Deutsche Rentenversicherung der Kostenträger ist muss ein Reha-Antrag ausgefüllt werden. Bei Nicht-Erwerbstätigen (Hausfrauen/-Hausmännern, Rentnern, Auszubildenden und Jugendlichen) ist eine Beantragung bei der jeweiligen Krankenkasse erforderlich. Die berechtigten (Fach-)Ärzte kennen die entsprechenden Formalismen.

    Eine direkte Einweisung ist leider nicht möglich.

    Grundsätzlich gibt es die Möglichkeit als Selbstzahler in die Klinik zu kommen. In Anbetracht der relativ niedrigen Tageskosten bzw. des guten Preis-Leistungsverhältnisses ist dies für den ein oder anderen eine mögliche Alternative.

  • Informationen für Patienten/innen

    Bitte beachten Sie die jeweils unterschiedlichen Anmelde- und Aufnahmemöglichkeiten der verschiedenen Behandlungskonzepte:

    Patientinnen und Patienten mit Interesse an einer Behandlung in der Abteilung "Psychotherapie der Abhängigkeitserkrankungen" wenden sich im Vorfeld am besten an eine Suchtberatungsstelle. Dort wird ein Sozialbericht erstellt, der dann an den Leistungsträger (in der Regel die Deutsche Rentenversicherung) weitergeleitet wird. Dort erfolgt dann eine Kostenzusage.

    Patientinnen und Patienten mit Interesse an einer Behandlung in den den Abteilungen "Psychosomatik/Jugendpsychosomatik" oder "Suchtnahe Psychosomatik" benötigen ebenfalls eine vorherige Kostenzusage. Diese wird durch einen der o.g. Leistungsträger erteilt. Das Vorgehen ist manchmal sehr komplex. In diesen Fällen können Ihnen die sogenannten Servicestellen weiterhelfen. Die an Ihrem Wohnort nächste Servicestelle finden Sie z.B. unter www.reha-servicestellen.de. Sie können sich auch gerne an unsere Mitarbeiterin, Frau Benedikt, wenden, die Sie vormittags unter +49 6163 74-977 berät.

    Wir bitten Sie um vorheriges Ausfüllen unseres Eigenberichts (im PDF-Format). Dieser ermöglicht Ihnen eine innere Klärung, was Sie von der Therapie erwarten und uns die Möglichkeit uns auf Ihre Behandlung vorzubereiten. Beides verbessert nachweislich die Therapieergebnisse.

    Für Patientinnen und Patienten mit Interesse an einer Behandlung in der Jugendpsychosomatik (d.h. für Patientinnen und Patienten im Alter von 16 bis 21 Jahren) ist sowohl dieser Eigenbericht (im PDF-Format) als auch ein persönliches Vorgespräch Voraussetzung für eine Aufnahme. Vorgespräche vereinbaren Sie bitte mit Frau Benedikt.

    Wir wollen an dieser Stelle darauf hinweisen, dass wir keine Entgiftungen durchführen, d.h. wir erwarten, dass Patientinnen und Patienten abstinent und entgiftet die stationäre Behandlung antreten. Es gilt "absolute" Drogenfreiheit, die wir vor stationärer Aufnahme durch Urinkontrollen auch überprüfen. Dies ist z.B. bei THC (Cannabis) von Bedeutung, da sich dieser Stoff länger nachweisen lässt.

     

  • Zusätzliche Informationen für Privatversicherte

    Die AHG Klinik Hardberg nimmt Privatversicherte und Selbstzahler auf. Die Behandlung ist in der Regel beihilfefähig. Die Kostenerstattung durch die Private Krankenkasse ist unter bestimmten Umständen (je nach Tarif) möglich.

    Frau Benedikt berät Sie gerne.

    Die Kosten für Privatpatienten betragen derzeit für die Behandlung in der Abteilung Psychosomatik 148,00 € bzw. 164,80 € für Jugendliche und junge Erwachsene. In der Abteilung Abhängigkeitserkrankungen liegen die Tagessätze niedriger und zwar bei 138,00 €.

    In diesen Preisen sind alle Leistungen inbegriffen.

    Bei Privatversicherten mit Wahlleistung kann zusätzlich noch die Behandlung durch den Chefarzt gewählt werden. Diese wird üblicherweise nach angemessenen Sätzen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet.

Weitere Informationen

Chefarzt

Dr. med. Carsten Till, M. Sc.

Dr. med. Carsten Till, M. Sc.

Facharzt für Innere Medizin, Psychotherapie

Spezialisierung:

Psychosomatik, Abhängigkeitserkrankungen

Kontakt:

Tel. +49 6163 74-0
Fax +49 6163 74-540
E-Mail hardberg@ahg.de


Adresse:
AHG Klinik Hardberg
Ernst-Ludwig-Straße 101-115
64747 Breuberg-Sandbach