Haus Eller  
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Wege in die Behandlung

Gibt es einen Anspruch auf soziotherapeutische Behandlung für Abhängigkeitskranke?

Ja. Suchtmittelabhängigkeit ist eine Erkrankung. Die  gesetzliche Anspruchsgrundlage für eine soziotherapeutische Behandlung ist im Sozialgesetzbuch (SGB) XII unter §§ 53, 54 (Eingliederungshilfe) geregelt. Kostenträger sind die örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe.

 

Was ist für die Einleitung einer Behandlung nötig?

Für die Beantragung  einer Behandlung benötigt der  Sozialhilfeträger einen Sozialhilfeantrag, einen so  genannten Teilhabe -  bzw. Hilfeplan und  einen Arztbericht. Im Falle einer gesetzlichen Betreuung die Einwilligung Ihres gesetzlichen Betreuers.

 

Wer kann einen Antrag stellen?

Die  Beantragung einer soziotherapeutischen Behandlung erfolgt in der Regel mit Ihnen zusammen durch einen gesetzlichen Betreuer, den Sozialdienst eines Krankenhauses, das Gesundheitsamt oder eine Suchtberatungsstelle.  Auch Sie als selbst Betroffener können einen Antrag stellen. In allen Fällen bietet unser für die Aufnahme zuständiger Mitarbeiter, falls gewünscht, Unterstützung an.

 

Wo muss der Antrag gestellt werden?

Eine soziotherapeutische Behandlung wird in der Regel bei dem örtlichen oder überörtlichen Sozialhilfeträger beantragt, in dessen Zuständigkeitsbereich Sie wohnen oder  ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort  haben. Nach Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und des beantragten Hilfebedarfs, der meist im Rahmen einer so genannten Teilhabe-  oder Hilfeplankonferenz erfolgt, erhalten Sie eine Kostenzusage, in der Ihnen die soziotherapeutische Behandlungseinrichtung und die Dauer der Maßnahme mitgeteilt wird. Die Behandlungseinrichtung wird gleichzeitig informiert.

 

Können Sie Einfluss auf den Ort der Behandlung nehmen

Ja. Als Empfänger von Eingliederungshilfen nach dem SGB XII haben Sie ein Wunsch- und Wahlrecht und können eine soziotherapeutische Behandlungseinrichtung Ihrer Wahl vorschlagen. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist in § 9 SGB I in Verbindung mit § 2 SGB I festgeschrieben.

 

Wann beginnt die Behandlung?

Nach Eingang der Kostenzusage erhalten Sie oder gegebenenfalls Ihr gesetzlicher Betreuer von der soziotherapeutischen Einrichtung einen konkreten Aufnahmetermin.

Die Behandlung muss suchtmittelfrei angetreten werden. Sollte eine Entgiftung in einem Krankenhaus notwendig sein, sollten Sie diese rechtzeitig vorher einplanen.

 

Kann man eine Behandlung auch selbst bezahlen?

Ja. Überschreiten Ihre Vermögensverhältnisse einen gesetzlich festgelegten Betrag, kann ihr Vermögen oder ein Teil ihrer Einkünfte zur Finanzierung der Behandlung eingesetzt werden.

 

Weitere Informationen erhalten Sie unter den Menüpunkten "Allgemeine Hinweise", "Informationen für Selbstzahler", Informationen für Zuweiser", Informationen für Patienten/innen" und "Was müssen Sie tun".

Bei weiteren Fragen rufen Sie bitte Frau Sieglinde Wohlleben unter der Tel.-Nr.: +49 211 22905-22 an.



Weitere Informationen

Leiter Therapiezentrum

Hans-Rainer Hubbes

Hans-Rainer Hubbes

Dipl.-Sozialwirt, M.A., Dipl.-Sozialarbeiter, Psychologischer Psychotherapeut

Kontakt:

Tel. +49 211 22905-22
Fax +49 211 22905-33
E-Mail eller@ahg.de


Adresse:
AHG Therapiezentrum Haus Eller
Ellerkirchstr. 65
40229 Düsseldorf