Psychosomatische Fachklinik Bad Pyrmont  
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Informationen zum SGB IX

Seit dem 01.07.2001 ist das Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) in Kraft getreten. Es ersetzt teilweise das so genannte frühere Rehabilitationsangleichungsgesetz und das frühere Schwerbehindertengesetz.

Zentrales Anliegen des Gesetzes ist es, die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe von behinderten und von Behinderung bedrohten Menschen am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Teilhabe soll mit medizinischen, beruflichen und sozialen Leistungen erreicht werden und zwar schnell, wirkungsvoll, wirtschaftlich  und nachhaltig.

Ein wichtiger Stellenwert kommt in diesem Zusammenhang den medizinischen Leistungen zur Rehabilitation zu, die überwiegend von den Rentenversicherungsträgern und den gesetzlichen Krankenversicherungen getragen werden. Ihr Ziel ist es, eine durch gesundheitliche Beeinträchtigungen hervorgerufene erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit abzuwenden oder, wenn die Erwerbsfähigkeit bereits gemindert ist, sie zu bessern oder wiederherzustellen.

Durch die Einführung eines erweiterten Wunsch- und Wahlrechtes des Leistungsberechtigten wird dessen Selbstbestimmungsrecht Rechnung getragen. So wird bei der Auswahl und Ausführung von Rehabilitationsleistungen seinen berechtigten Wünschen im Rahmen von bestehenden Möglichkeiten entsprochen.

Konkret bedeutet dies für Sie u.a. folgendes:
  • Sie haben die Möglichkeit, in Ihrem Antrag auf medizinische Rehabilitation anzugeben, in welcher Klinik Sie behandelt werden möchten. Der für Sie zuständige Rehabilitationsträger wird prüfen, ob er Ihrem Wunsch stattgeben kann und dies im Rahmen des Möglichen tun.

  • Sofern der für Sie zuständige Rehabilitationsträger dennoch für Sie eine Klinik ausgewählt hat, die Ihrem Wunsch nicht entspricht, können Sie dieser Entscheidung (in Absprache mit Ihrem Sie ambulant behandelnden Arzt) widersprechen.

  • Jeder Rehabilitationsträger, bei dem Sie Ihren Antrag auf medizinische Rehabilitation einreichen, prüft diesen zeitnah und stellt innerhalb einer Frist von zwei Wochen seine Zuständigkeit fest. Ist er zuständig, entscheidet Ihr Rehabilitationsträger in der Regel innerhalb einer Frist von ca. drei Wochen, sofern keine weitere gutachterliche Untersuchung notwendig wird. Eine solche ist häufig nicht erforderflich, sofern Sie Ihrem Antrag auf medizinische Rehabilitation einen ausführlichen medizinischen Befundbericht Ihres Sie aktuell ambulant behandelnden Arztes beifügen.



Weitere Informationen

Chefarzt

Chefarzt Prof. Dr. med. Diplom Psychologe Rolf Meermann

Prof. Dr. med. Dipl.-Psych. Rolf Meermann

Facharzt für Nervenheilkunde, Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Sozialmedizin, Rehabilitationswesen

Spezialisierung:

Essstörungen, Posttraumatische Belastungsstörung, Depression und Angst 
www.prof-r-meermann.de

Kontakt:

Tel. +49 5281 619-0
Tel. Kostenlose Service-Nummern: 0800 7006190 und 0800 6196666
Fax +49 5281 619-666
E-Mail pfkpyrmont@ahg.de


Adresse:
AHG Psychosomatische Klinik Bad Pyrmont
Bombergallee 10
31812 Bad Pyrmont