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AHG aktuell - 2. Deutscher Reha-Rechtstag in Berlin
16.05.2008 – Experten klar gegen öffentliche Ausschreibungen auf dem Rehabilitationsmarkt
Von der Politik und in Fachkreisen wird die Frage diskutiert, ob der Sektor der medizinischen Rehabilitation den nationalen und europäischen Normen einer öffentlichen Ausschreibung und Vergabe zu unterwerfen seien. Die Verfechter solcher Forderungen erhoffen sich von einer öffentlichen Vergabe auch im Sektor der Gesundheitswirtschaft eine europaweite Öffnung der Märkte.
Der 2. Deutsche Reha-Rechtstag 2008 in Berlin verdeutlichte, dass bei der „Leistungsbeschaffung“ durch die Rehabilitationsträger über Rahmen- und Versorgungsverträge in erster Linie die rechtlichen Grundlagen des nationalen Wettbewerbsrecht und die Konditionen des Sozialversicherungsrechtes (SGB IX) zu beachten seien. Innerhalb dieses Rahmens hätten die Spielregeln sowohl für die Rehabilitationsträger als auch die Rehabilitationskliniken und –einrichtungen konsequent zu gelten.
Der Rehabilitationsrechts-Experte und Verwaltungsjurist Harry Fuchs, Düsseldorf, kommt zu folgender Bewertung:
„Das gesamte Recht der medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe (SGB IX) als Leistungserbringerrecht regelt unmittelbar Fragen des Wettbewerbs und der Vergabe. Deshalb sind das europäische und das nationale Wettbewerbs- und Kartellrecht nicht auf den Rehabilitationssektor anwendbar. Mithin sind das europäische und deutsche Ausschreibungs- und Vergaberecht nicht anzuwenden.“
Das Ausschreibungs- und Vergaberecht der Europäischen Union (EU) beabsichtigt, einen marktöffnenden, vom Grundsatz der Transparenz und Dienstleistungsfreiheit getragenen Wettbewerb des öffentlichen Auftragswesens zu fördern. Dadurch soll ein leistungsfördernder Wettbewerb bei der Versorgung mit öffentlichen Dienstleistungen garantiert werden, indem Leistungserbringern aus anderen Staaten der EU der Zugang zum inländischen (deutschen) Markt ermöglicht wird. Fuchs weist darauf hin, dass das Leistungserbringerrecht des SGB IX einen funktionierenden Wettbewerbsrahmen vorgibt, der allen geeigneten Leistungserbringern gleiche Wettbewerbschancen einräumt, bei der Leistungsvergabe berücksichtigt zu werden.
Auf Europaebene müssen soziale Dienstleistungen auf der Grundlage der EG-Richtlinie 92/50/EWG wegen der Ausnahmeregelung nicht europaweit ausgeschrieben werden. Für den Rehabilitationsmarkt gelten besondere Regeln. Haushaltsrechtliche Gründe und sozialversicherungsrechtliche Normen garantieren formal, dass ein sozialverträglicher Wettbewerbsrahmen beachtet wird, so Fuchs. Die Rehaträger haben alle geeigneten Dienste und Einrichtungen zuzulassen. Die Rehaeinrichtungen haben keinen Anspruch auf einen Abschluss und regelmäßige Belegungszuweisung. Durch zahlreiche Regulative hat der Gesetzgeber inzwischen den Wettbewerb auf beiden Seiten des Leistungserbringerverhältnisses verstärkt. Fuchs weist darauf hin, dass einer nicht gesetzeskonformen selektiven Auswahl von Rehabilitationseinrichtungen und –diensten durch die Rehaträger durch den Gesetzgeber Schranken gesetzt worden seien. Um eine Ausnutzung der Marktmacht und eines Nachfragemonopols zu verhindern, müssten transparente Auswahlverfahren installiert werden.
Verfahren zur Vergabe einer Dienstleistungskonzession sind auf den Rehamarkt nicht anzuwenden, so Dr. jur. Stefan Gersterkamp, Rechtsanwalt aus Münster. Insofern besteht auf dem Rehasektor kein gemeinschaftsweiter Markt. Eine Bekanntmachung der Vergabe von Rehabilitationsleistungen ist deshalb auch aus europarechtlichen Vorgaben nicht erforderlich. Abgesehen von den europa- und nationalrechtlichen Schranken für den Rehabilitationsmarkt gebe es auch bei einer Ausschreibung und öffentlichen Vergabepolitik erhebliche Friktionen auf dem Rehabilitationsmarkt, insbesondere den Leistungserbringern. Darauf wies Norbert Norbert Glahn, Vorsitzender des Vorstandes der AHG Allgemeine Hospitalgesellschaft AG, Düsseldorf, hin.
Würden die Rehabilitationskliniken nicht nur von gesetzlichen und verbandlichen Rahmenbedingungen und Versorgungsverträgen abhängen und müssten vielmehr öffentlich ausschreiben, so würde dies die existentiellen Bedingungen für viele Rehabilitationskliniken erheblich beeinflussen. Bei einem Stop-and-Go bei der Vergabepolitik würden die Rehabilitationskliniken und –einrichtungen noch mehr unter Kostendruck geraten als bisher schon. Neben den konjunkturellen und saisonalen Schwankungen müssten die Kliniken bei einem zeitweiligen „Abschalten vom Netz“ vor allem hohe Personal- und Sachkosten tragen, ohne diese über Belegungen refinanzieren zu können.