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"Trägerübergreifendes Persönliches Budget"

Aktuelles

Rehabilitation aktuell
01.01.2008 – "Trägerübergreifendes Persönliches Budget"

Mit der Einführung des „Trägerübergreifenden Persönlichen Budgets“ zum 1. Januar bröckelt erstmals massiv die vollständige Steuerung der Patientenströme durch die klassischen Leistungsträger. Durch die weitere Stärkung der Wunsch- und Wahlrechte bei den Leistungen zur Teilhabe und ihrer Ausführung (§ 9 SGB IX) wird der Betroffene selbst zunehmend zum Handelnden und Entscheider in der Rehabilitation.

Die Intention ist eindeutig und nicht neu: Das Sozialgesetzbuch IX hat, als es am 1. Juli 2001 in Kraft trat, in § 9 insbesondere die Stärkung der Wunsch- und Wahlrechte der Teilhabeberechtigten hervorgehoben. „Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen“, heißt es in Absatz 1. Absatz 2 räumt das Recht ein, bei gleicher Wirksamkeit und wirtschaftlich gleichwertiger Ausführung anstelle von Sachleistungen Geldleistungen zu wählen, und Absatz 3 begründet den Anspruch der Berechtigten auf möglichst weitgehende, eigenverantwortliche Gestaltung ihrer Lebensumstände und Förderung der Selbstbestimmung auch während der Leistungserbringung.

Persönliches Budget ab Jahresbeginn

Neues Jahr – neue Regelung: Seit 1. Januar 2008 soll nun die Leistungsform des „persönlichen Budgets“  das Wunsch- und Wahlrecht des chronisch kranken und behinderten Menschen weiter stärken. Es ermöglicht ihm, statt einer traditionellen Sachleistung Geld oder Gutscheine zu erhalten. So können Patienten selbst entscheiden, welcher Dienst oder welche Person die Hilfe erbringt und diese Dienstleistungen als „Kunde“ unmittelbar bezahlen. Grundlage des persönlichen Budgets ist eine Zielvereinbarung zwischen dem leistungsberechtigten Menschen (Budgetnehmer) und dem oder den Leistungsträger(n) (wie Renten- oder Krankenversicherung, Pflegekasse, Sozialamt). Sind mehrere Leistungsträger beteiligt, spricht man von einer „trägerübergreifenden Komplexleistung“.

Einschränkungen in der Praxis

Man muss allerdings genau hinsehen: In der Praxis stößt das Wunsch- und Wahlrecht schnell an seine Grenzen. In den Paragrafen 5 und 36 SGB VIII wird es davon abhängig gemacht, dass keine höheren Kosten entstehen, im § 33 SGB I soll es von der Leistungsfähigkeit des Leistungsträgers abhängig sein. Diese Einschränkung des Wunsch- und Wahlrechts reduziert es auf Kostenfolgen, ohne die Konsequenzen zu berücksichtigen. Eine Maßnahme ohne Berücksichtigung der Wünsche der Leistungsberechtigten ist ein erhebliches Risiko für deren kurz- und langfristigen Erfolg. Schlägt sie fehl, müssen in der Regel teure Anschlussmaßnahmen folgen. Dieses Risiko kann nur dadurch reduziert werden, dass die Wünsche der Leistungsberechtigten bei der Umsetzung der Maßnahme berücksichtigt werden. Infolge der Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts entstehende Mehrkosten können deshalb durch die höheren Erfolgsaussichten und die Ersparnis unnötiger Folgemaßnahmen kompensiert werden.

Wellen schlagen nach Urteil hoch

Doch diese Weitsicht hat sich noch längst nicht bei allen Reha-Trägern durchgesetzt. Das zeigt das heftig diskutierte Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg  Die beklagte Kaufmännische Krankenkasse (KKH) hatte im verhandelten Fall dem Kläger für eine bewilligte Maßnahme zwei Reha-Kliniken zur Auswahl gestellt, der Kläger entschied sich jedoch begründet für eine dritte. Deshalb lehnte die Kasse die Bezahlung der dort entstandenen Maßnahmekosten ab. Der Betroffene klagte auf Kostenübernahme. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg verpflichtete die Kasse durch Urteil vom 1.8.2007 (Az: L 4 KR 2071/05), den Kostenübernahmeantrag des Klägers entlang der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut zu entscheiden. Das Gericht ging dabei davon aus, dass die Krankenkasse für die in der „Wunscheinrichtung“ durchgeführte Reha-Maßnahme zumindest diejenigen Kosten übernehmen muss, die auch in einer der von der Kasse vorgeschlagenen Kliniken angefallen wären („Sowiesokosten“). Trotz dieses inhaltlich deutlichen Richterspruchs hat die Kaufmännische Krankenkasse dessen finanzielles Freistellungsbegehren für die durchgeführte Rehabilitationsmaßnahme erneut abgelehnt. Eine Revision vor dem Bundessozialgericht könnte damit anstehen. Abzuwarten bleibt, welche juristischen Argumente nach dem 1. Januar 2008 bemüht werden, wenn das persönliche Budget als „Ist-Leistung“ wahlweise zur traditionellen Sachleistung abrufbar ist. Denn die Höhe des persönlichen Budgets orientiert sich am Bedarf und „soll“ die Höhe der bisherigen Sachleistungen nicht überschreiten. Auf die Umsetzung in der Praxis darf man gespannt ein.

SERVICE

Die vollständige Fassung des Urteils ist erhältlich über die Pressestelle des LSG Baden-Württemberg (pressestelle@lsgstuttgart. justiz.bwl.de) oder über die

Geschäftsstelle der DEGEMED

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